AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ARSPT GmbH Swissmachine
1.    Geltungsbereich
Die ARSPT GmbH, Bachmatten 5, 4436 Niederdorf, Schweiz (im Folgenden "ARSPT") kauft, verkauft, versteigert oder vermittelt gebrauchte, überholte und fabrikneue Gewerbe- und Industrieeinrichtungen (im Folgenden "Waren") sowie damit verbundene Dienstleistungen sowohl in eigenem Namen als auch in fremdem Namen und für fremde Rechnung. Sofern ARSPT in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, wird sie dies offenlegen.
Die Bezeichnung "Verkäufer" wird im Folgenden für ARSPT als Verkäuferin in eigenem Namen bzw. für den Dritten verwendet, in dessen Namen und für dessen Rechnung ARSPT handelt.
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote sowie den Verkauf von Waren und Leistungen von ARSPT bzw. des Verkäufers an juristische Personen sowie unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, soweit diese in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln (im Folgenden "Kunden").
Wurde ein Individualvertrag vereinbart, so gelten diese allgemeinen Lieferbedingungen ergänzend und nachrangig, es sei denn sie wurden explizit ausgeschlossen. Andere Vertragsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde.
2.    Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote, Ausschreibungen, Versteigerungspositionen und Publikationen von ARSPT sind stets freibleibend und können ohne Angabe von Gründen zu jedem Zeitpunkt vor dem Zustandekommen eines Vertrages generell oder für einzelne Interessenten zurückgenommen und erneut angeboten werden.
Mit ihrer Bestellung akzeptieren Kunden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und bleiben während 3 Wochen an ihre Bestellung gebunden. Ein Kaufvertrag zwischen dem Kunden und dem Verkäufer kommt erst durch eine Bestätigung von ARSPT in Textform zustande.
Mündlich, in Textform oder elektronisch abgegebene Gebote kommen einer Bestellung gleich. Gebote im Rahmen einer Versteigerung oder eines Ausschreibungsverfahrens bleiben 3 Wochen über den von ARSPT publizierten Endtermin des Verfahrens hinaus gültig. Gebote behalten ihre Gültigkeit auch dann, wenn höhere Gebote Dritter eingehen. Bei Geboten kommt der Kaufvertrag durch den Zuschlag zustande. Die Erteilung des Zuschlages liegt im alleinigen Ermessen von ARSPT. Gebote können ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen werden.
Mehrere anlässlich einer Versteigerung oder Ausschreibung an denselben Kunden verkaufte Waren konstituieren gesamthaft einen Kaufvertrag, auch wenn diesem mehrere Gebote zugrunde liegen.
 3.    Leistungsumfang 
Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist ausschliesslich die Bestätigung des Auftrages in Textform bzw. die Rechnung massgebend.
4.    Mitgeltende Dokumente
bei Versteigerungen oder Ausschreibungsverfahren können ergänzend projektspezifische Geschäfts- bzw. Versteigerungsbedingungen existieren.
bei Verkäufen in fremden Namen können ergänzend die allgemeinen Geschäftsbedingungen und andere Vertragsvoraussetzungen des Auftraggebers von ARSPT gelten. 
für alle Verkäufe gelten die "Besonderen Vertragsbedingungen über den Eigentumsvorbehalt der ARSPT GmbH" 
Zusätzlich geltende Vertragsbedingungen werden auf www.swissmachine.ch veröffentlicht, mit den Angeboten von ARSPT bekanntgegeben und dem Vertragsabschluss
beigefügt bzw. ist deren Annahme Voraussetzung für die Registrierung und Zulassung an einer Versteigerung oder einem Ausschreibungsverfahren.
Bei Widersprüchen zwischen den allgemeinen Lieferbedingungen und den zusätzlichen Vertragsbedingungen haben die allgemeinen Lieferbedingungen Vorrang.
 5.    Ausschlüsse von Geschäftsbeziehungen
ARSPT schliesst keine Verträge mit Privatpersonen ab, welche für ihren persönlichen oder familiären Bedarf handeln (Verbraucher). Sofern dennoch ein Verbraucher tätig wird, kommt mit diesem kein Vertrag zustande.
Mit der Registrierung an einer Ausschreibung oder einer Versteigerung bestätigt der Registrierende, dass er kein Verbraucher im oben genannten Sinne ist. Bei Versteigerungen oder Ausschreibungen kann ARSPT
  1. die Zulassung eines Kunden zum Verfahren von einer vorab zu erbringenden Sicherheitsleistung (z.B. Bankgarantie) abhängig machen und
  2. Bieter zu jedem Zeitpunkt ohne Angabe von Gründen vom Verfahren ausschliessen.
6.    Beschaffenheit, Ausschluss der Mängelhaftung
Alle Waren werden in Zustand und Umfang, in welchem sie sich an ihrem aktuellen Ort zum Zeitpunkt des Zustandekommens eines Kaufvertrages befinden und allfälligem Vorhandensein gefährlicher Substanzen verkauft. 
Die gesetzliche Mängelhaftung (Gewährleistung) wird abbedungen. Alle Lieferungen des Verkäufers finden unter Ausschluss zugesicherter Eigenschaften (Garantien) statt.
Vom Verkäufer bzw. ARSPT vor oder nach Zustandekommen eines Vertrages abgegebene Unterlagen wie z.B. Datenblätter, Zeichnungen, Pläne können Angaben über die Beschaffenheit und den Umfang von Waren oder Angaben zu deren Verwendung, wie zum Beispiel Modellbezeichnungen, Seriennummern, Baujahre, technische Daten, Abmessungen, Fundamentangaben, Mengen, Zustandsangaben enthalten. Sämtliche derartige Angaben haben nicht den Charakter zugesicherter Eigenschaften, sondern stellen soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind- unverbindliche Informationen dar. Dies gilt ebenso für sprachliche Übersetzungen.
Auf Fotografien und Videos können mehrere Gegenstände abgebildet sein. Diese dokumentieren nicht den Lieferumfang der Waren. 
Die Angabe von Preisen stellt keine Zusicherung eines bestimmten Verkehrswertes dar. 
Kaufinteressenten sind gehalten, sich in Absprache mit ARSPT durch eine Besichtigung persönlich von den Eigenschaften und der Beschaffenheit der Ware zu überzeugen. ARSPT wird die Besichtigung nach Massgabe der Umstände ermöglichen.
Gewährleistungs- und etwaige Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer bzw. ARSPT aufgrund der Eigenschaften der Ware, bzw. dem Fehlen von Eigenschaften oder dem Vorhandensein von Mängeln oder Schäden stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde stellt den Verkäufer und ARSPT von Forderungen Dritter in Bezug auf die Ware gleich aus welchem Rechtsgrund frei. Dies gilt auch dann, wenn Eigenschaften, deren Fehlen oder Mängel oder Schäden bereits vor dem Gefahrenübergang in der Sache angelegt waren.
Leistet der Verkäufer aufgrund explizit und schriftlich zugesicherter Eigenschaften ausnahmsweise Gewähr, so setzen die Gewährleistungsrechte des Kunden voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist. 
Soweit eine Mängelhaftung aufgrund expliziter Zusicherung des Verkäufers in Betracht kommt, gilt folgende Regelung: 
  1. a) Der Verkäufer ist berechtigt, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder Ersatz zu liefern (Ersatzlieferung).
  2. b) Ist der Verkäufer zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigt.
 7.    Vertragswert
Der Vertragswert setzt sich zusammen aus 
  1. a) den vereinbarten Nettopreisen
  2. dem Wert zusätzlich vereinbarter Dienstleistungen (Montagen, Transporte…)
  3. bei Versteigerungen und Ausschreibungen dem veranschlagten Aufgeld
und der gesetzlichen Umsatzsteuer aller o.g. Positionen
8.    Zahlungsbedingungen 
Sofern keine anderen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien getroffen wurden, ist der Vertragswert gemäss Art. 7 samt allfälliger Kaution gemäss Art. 9 innerhalb von 5 Werktagen nach Zustandekommen des Kaufvertrages ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur für solche Forderungen zulässig, welche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Achtung: Rechnungen sind, insbesondere bei elektronischer Ausstellung/Versand nicht fälschungssicher. Es obliegt dem Kunden, Kontonummer (IBAN) und Kontoinhaber vor Anweisung seiner Zahlungen abzugleichen. ARSPT und der Verkäufer übernehmen keine Haftung für fehlgeleitete Zahlungen an nicht autorisierte Kontoinhaber.
9.    Exportlieferungen, Kaution für Umsatzsteuer
Bei Verkäufen von Waren, welche für den Export bestimmt sind und der Kunde die Waren im Versandland abholt, ist die Umsatzsteuer des Versandlandes als Kaution an den Verkäufer zu entrichten. 
Nach fristgerechter Vorlage ordnungsgemäss ausgestellter Ausfuhrnachweise wird die Umsatzsteuer rückerstattet. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in der Europäischen Union sind anstatt eines Ausfuhrnachweises eine Gelangens Bestätigung sowie eine gültige auf den Käufer ausgestellte UID des Empfängerlandes beizubringen.
Schäden, welche dem Verkäufer dadurch entstehen, dass der Kunde die Mehrwertsteuervorschriften des nationalen oder internationalen Geschäftsverkehres nicht einhält (z.B. falsche Mehrwertsteuer Identifikationsnummer) hat der Kunde zu ersetzen.
10.  Gefahrenübergang
Sofern zwischen den Parteien keine INCOTERMS vereinbart wurden, geht die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung, der Beschädigung, des Diebstahls oder der Verwechslung mit dem Zustandekommen des Kaufvertrages (siehe Artikel 2) auf den Kunden über. 
Der Kunde ist gehalten eine Versicherung für seine Waren abzuschliessen.
Nach dem Gefahrenübergang haften der Verkäufer bzw. ARSPT ausschliesslich für ihre eigenen Verrichtungen an den Waren bzw. die ihrer Erfüllungsgehilfen. Der Verkäufer bzw. ARSPT haften nach dem Gefahrenübergang nicht für Unterlassungen.